Satzung

Satzungsneufassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.06.2021

Artikel 1 [Name und Sitz]
(1)
Der Name des Vereins ist:
Animexx e.V.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in München.

Artikel 2 [Zweck]
(1)
a) Zweck des Vereins ist Jugendlichen, aber auch anderen an der japanischen Zeichenkunst interessierten Personen Gelegenheit zu geben, das Wissen und die Kenntnis der japanischen Zeichenkunst, den Anime und Manga, und anderer Elemente der Kunst und Kultur Japans zu vertiefen. Besonderes Ziel ist so auch die Förderung von Anime und Manga, aber auch der Kontakt besonders zwischen Jugendlichen.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Thematisierung von Elementen einer anderen Kultur und die dadurch verbundene Begegnung mit anderen Menschen und Kulturkreisen. Dadurch soll die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten und die Völkerverständigung gefördert werden.
c) Der Verein ist wegen seiner Ausrichtung auf die Förderung der Kunst und Kultur Japans und die Völkerverständigung gemeinnützig im Sinne der steuerlichen Vorschriften.
d) Näheres erklärt die Grundsatzordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
(2)
Der Zweck gemäß Art.2 (1) kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn die Änderung nicht gegen Art.3 (1) verstößt; Enthaltungen werden mitgerechnet.

Artikel 3 [Gemeinnützigkeit]
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (und ggf. mildtätige) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2)
Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zur Angleichung an steuerrechtliche Vorschriften oder an Anforderungen des Vereinsregisters ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, soweit hiervon nicht die Mitgliedsrechte berührt werden.

Artikel 4 [Mitgliedschaft]
(1)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Des Weiteren können für interessierte Nicht-Mitglieder Gastmitgliedschaften erteilt werden. Jede natürliche und juristische Person kann auf diese Weise Gastmitglied werden.
(2)
Die Mitgliedschaft wird durch einen Antrag in Textform und dessen Annahme gemäß Art.4 (4) erworben. Gastmitglieder brauchen keinen solchen Antrag zu stellen.
(3)
Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden. Ehrenmitglieder können in das Präsidium oder den Aktivenrat, nicht aber in den Vorstand, gewählt werden.
(4)
Über Antrag auf Gewährung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand kann die Annahme von Mitgliedern an ein Vorstandsmitglied delegieren. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft hat der Antragssteller ein Widerspruchsrecht, über das die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, des Präsidiums oder des Aktivenrates verliehen.
(5)
Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod oder bei juristischen Personen durch Löschung oder Auflösung
  • Austritt
  • Ausschluss durch den Vorstand
    Der Austritt kann mit einmonatiger Frist erklärt werden; die Erklärung muss in Textform gegenüber dem Vorstand erfolgen.
    Der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen werden nicht mitgerechnet. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied
    a) sich beharrlich weigert, seine satzungsmäßigen Pflichten zu erfüllen,
    b) das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten gröblich schädigt,
    c) seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz fällt,
    d) trotz Mahnungen mit mehr als einem Beitrag in Rückstand ist.
    Der Vorstand kann den Ausschluss nach Buchstabe d) an ein Vorstandsmitglied delegieren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. In den Fällen a) und b) ist gegen den Beschluss die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich.

Artikel 5 [Organe]
(1)
Die Organe des Vereins sind
a) das Präsidium
b) der Aktivenrat
c) der Vorstand
d) die Mitgliederversammlung
(2)
Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse sind dem Verein für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie sind weisungsgebunden.
(3)
Die Ämter der Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich wahrzunehmen. In besonderen Fällen kann vom Vorstand ein Aufwendungsersatz nach Art.10 bewilligt werden.
(4)
Die Haftung der Organe des Vereins sowie ihrer Erfüllungsgehilfen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Bedarfsfall darf eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abgeschlossen werden, deren Prämien vom Verein getragen werden.

Artikel 6 [Mitgliederversammlung]
(1)
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an.
(2)
Ausschließliche Angelegenheiten der Mitgliederversammlung:

  • Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
  • Kontrolle der Arbeit der Vereinsorgane
  • die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • die Entlastung der Vereinsorgane
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Beschwerden gegen die Entscheidung der Vereinsorgane, insbesondere bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft
  • Wahl und Abwahl von mindestens zwei Kassenprüfern
  • Satzungsänderungen, soweit sie nicht steuerrechtliche Vorschriften des Finanzamtes oder formal juristische Anforderungen des Vereinsregisters betreffen und keine Rechte der Mitglieder oder Satzungsorgane beschneiden.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden, wobei Enthaltungen mitgerechnet werden. In allen anderen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, dass sie nicht beschlussfähig ist; Enthaltungen werden hier nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    (3)
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.
    (4)
    Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer in geheimen Wahlgängen mit Stimmzetteln. Die Wahlen können als Blockwahlen durchgeführt werden, sofern dies von den anwesenden Mitgliedern beantragt und durch relative Mehrheit beschlossen wurde. Im jeweils ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht bei mehreren Bewerbern auf einen Posten kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Wahlgang ist der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit im Wahlgang mit relativer Mehrheit entscheidet das Los.
    (5)
    Abstimmungen außer Personenwahlen sind generell offen durch Handaufheben durchzuführen. Auf Antrag von einem Viertel der Anwesenden der Mitgliederversammlung müssen sie geheim durchgeführt werden. Generell gilt, dass bei Wahlen Enthaltungen mitgerechnet werden.
    (6)
    Eine Abwahl ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Dazu muss eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen, d.h. die Zahl der Ja-Stimmen muss die Zahl der Nein-Stimmen und Enthaltungen übertreffen.
    (7)
    Auf jeder Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Vorstandes ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
    (8)
    Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes eröffnet und geschlossen. Dieser stellt auch die Stimmberechtigung der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest. Ein Mitglied des Präsidiums und des Aktivenrates hat Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied hat Rederecht, auf Beschluss auch Dritte. Weiteres wird in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt, die nicht Teil der Satzung ist.
    (9)
    Die Kassenprüfer erstatten ihren Bericht mündlich der Mitgliederversammlung. Vorab haben die Kassenprüfer einen Bericht zu verfassen, der dem Vorsitzenden und dem Präsidium in Textform zuzustellen ist. Die Kassenprüfer empfehlen die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.

Artikel 7 [Einberufung der Mitgliederversammlung]
(1)
Innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes binnen 6 Wochen statt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist ferner binnen 6 Wochen anzuberaumen, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (Minderheitenrecht gem. § 37 BGB).
(3)
Alle Mitgliederversammlungen sind durch das zuständige Mitglied des Vorstandes in Textform per Mail einzuberufen; dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Eine Einberufungsfrist von 30 Tagen ist einzuhalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Mail-Adresse gerichtet ist. Nach vorheriger Umstellung der Versandart durch das jeweilige Mitglied wird ihm die Einladung schriftlich per Brief übermittelt werden.
(4)
Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform einzureichen; auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können Anträge mündlich zur Abstimmung gestellt werden, soweit sie nicht die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen.
(5)
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind beim Vorstand spätestens 60 Tage vor der Versammlung als Vorschlag mit Begründung in Textform einzureichen. Der Vorschlag kann während der Versammlung noch verbessert oder geändert werden, soweit der Sinn des ursprünglichen Antrags erhalten bleibt.

Artikel 8 [Stimmrecht]
(1)
Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine aktive und passive Stimme. Stehen mehrere Mitglieder (juristische Personen) unter personell gleicher Leitung , so hat diese Gruppe pro Mitglied eine aktive und passive Stimme, insgesamt aber nicht mehr als fünf aktive und passive Stimmen. Gastmitglieder haben keine aktive und passive Stimme.
(2)
Die Stimmberechtigung wird bei Teilnahme an Mitgliederversammlungen anhand der Mitgliederliste und durch Kontrolle der Beitragszahlung festgestellt.
(3)
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich auf einer Mitgliederversammlung zur Wahl als Vorstandsmitglied stellen. Ehrenmitglieder und juristische Personen können nicht Mitglied im Vorstand werden.
(4)
Gesetzliche Vertreter sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

Artikel 9 [Vorstand]
(1)
Den Vorstand bilden 5 Personen, und zwar
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Mitgliederbetreuer
e) der Schriftführer

Neben ihrer Vorstandstätigkeit können die Vorstandsmitglieder auch als Mitarbeiter des Vereins für andere Aufgaben auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages tätig sein.
(2)
Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 26 BGB). Sofern ein Beschluss der Mehrheit des Vorstandes vorliegt und dies ordentlich dokumentiert ist, so kann dieser ein einzelnes Vorstandsmitglied dazu befähigen den Verein in der beschlossenen Sache zu vertreten. Die Form und der Ort der Dokumentation sind in der Geschäftsordnung des Vereins einsehbar.
(3)
Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen.
(4)
Aufgaben des Vorstandes:
a) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann jedoch besondere Vertreter (§ 30 BGB) ernennen, um den Vorstand selbst, ein Vereinsorgan, einen Ausschuss oder den Verein allgemein durch diese unterstützen zu lassen. Besondere Vertreter müssen nicht Mitglied eines Vereinsorgans oder des Vereins sein. Die Ernennung kann bei Bedarf auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Besondere Vertreter unterstehen dem Vorstand und sind weisungsgebunden. Die genauen Aufgaben und Zuständigkeiten eines besonderen Vertreters regelt ein Vertretervertrag, welcher zwischen ihm und dem Vorstand geschlossen werden muss. Für besondere Vertreter darf eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abgeschlossen werden, deren Prämien vom Verein getragen werden.
b) Der Vorstand und das Präsidium beschließen gemeinsam eine Geschäftsordnung, welche als „die Geschäftsordnung des Vereins“ oder kurz „GoV“ bezeichnet werden soll. In dieser werden die genauen Sachzuständigkeiten der Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums geregelt. Weiterhin kann die Geschäftsordnung des Vereins auch (allgemeine) Regelungen und Zuständigkeiten zu Ausschüssen und besonderen Vertretern enthalten.
c) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden. Sie können bei dessen Verhinderung durch zwei andere Vorstandsmitglieder einberufen werden.
d) Die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse.
e) Leitung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks.
f) Führung der Mitgliederliste.
g) Benennung, Bewertung und Abwahl von Mitgliedern des Aktivenrates.
h) Einstellung und/oder Kündigung von voll- und/oder teilzeitamtlichen Mitarbeitern, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Die Kosten hierfür müssen im Haushaltsplan ausgewiesen sein.
i) Über außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere über solche, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, ist ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
(5)
a) Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Wahlvorschläge können von jedem stimmberechtigten Mitglied gemacht werden. Wahlen dürfen nur erfolgen, sofern sie auf der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben sind.
b) Die Amtsdauer eines gewählten Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
c) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der zweijährigen Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, welches bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Amtsgeschäfte des Vorgängers übernimmt. Das Ersatzmitglied muss dann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
(6)
Bei der Einberufung von Vorstandssitzungen muss die Tagesordnung nicht angegeben werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(7)
Der Vorstand kann nur auf Sitzungen die Mitglieder des Präsidiums bei Einstimmigkeit wählen. Eine Änderung der Geschäftsordnung des Vereins kann nur gemeinsam mit dem

Präsidium bei einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden, wobei Enthaltungen mitgerechnet werden. Andere Beschlüsse können auch ohne Sitzungen fernmündlich, telegraphisch, fernschriftlich oder schriftlich bei Einstimmigkeit beschlossen werden
(8)
Eine Abwahl eines Ausschusses oder eines Präsidiumsmitglieds ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum des Vorstandes möglich. Dazu muss eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen, d.h. die Zahl der Ja-Stimmen muss die Zahl der Nein-Stimmen und Enthaltungen übertreffen.

Artikel 9a [Präsidium]
(1)
Die Mitglieder des Präsidiums werden einstimmig durch den Vorstand gewählt. Zum Mitglied des Präsidiums kann jedes Mitglied des Vereins berufen werden, sofern es stimmberechtigt ist.
(2)
Das Präsidium berät den Vorstand und den Aktivenrat. Zu diesem Zweck soll es mindestens einmal im Jahr eine Sitzung abhalten, zu der es jedes Vereinsmitglied, aber auch Nichtmitglieder, laden kann. Auf der Sitzung soll das Präsidium einen Präsidenten wählen.
(3)
Das Präsidium kann als Schlichter durch alle Mitglieder angerufen werden. Beide Parteien unterliegen dann dem Schlichterspruch des Präsidiums. Das Präsidium ist verpflichtet, unparteiisch zu entscheiden. Beschwerde gegen die Entscheidung des Schlichters ist nur vor der Mitgliederversammlung möglich. Eine Schlichtung darf nur auf Basis der Schlichtungsrichtlinien durchgeführt werden, die das Präsidium beschließt und ggf. ändert. Die Schlichtungsrichtlinien können bei Bedarf auch durch die Mitgliederversammlung mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
(4)
Das Präsidium repräsentiert den Verein nach außen und kann ihn im Normalfall nicht vertreten. Eine Vertretung ist ausschließlich durch eine Einzelvollmacht des Vorstandes oder im Falle einer Personalunion von Präsidiumsmitglied und besonderem Vertreter möglich.
(5)
Die Bestellung zum Mitglied des Präsidiums erfolgt für zwei Jahre.
(6)
Das Präsidium ist zur Verschwiegenheit betreffs interner Angelegenheiten verpflichtet. Es soll aber, wo immer dies möglich ist, das Gespräch mit dem Vorstand suchen, um eine größtmögliche Offenheit, Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen für die Vereinsmitglieder zu erreichen.

Artikel 9b [Aktivenrat]
(1)
a) Der Aktivenrat ist ein Gremium aus Vereinsmitgliedern. Zweck des Aktivenrats ist der Dialog zwischen Vereinsaktiven und dem Vorstand. Ziel ist die Einbindung aktiver Mitglieder in das Vereinsgeschehen.
b) Über eine Aufnahme in den Aktivenrat entscheidet der Vorstand durch Beschluss nach vorheriger Absprache mit dem aktuellen Aktivenrat. Interessierte Mitglieder wenden sich an den Vorstand. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder auch ohne Bewerbung nach Beratung mit dem aktuellen Aktivenrat in diesen berufen.
c) Eine Berufung in den Aktivenrat kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Die Dauer der Tätigkeit im Aktivenrat ist zeitlich nicht befristet.

d) Die Mitarbeit im Aktivenrat ist freiwillig. Sie kann jederzeit von der berufenen Person ohne Angabe von Gründen beendet werden.
e) Über einen Ausschluss aus dem Aktivenrat entscheidet der Vorstand nach vorheriger Beratung mit den Aktivenratssprechern. Der Ausschluss ist immer mit Begründung im Aktivenrat bekanntzumachen.
(2)
a) Die Berichterstattung der Mitglieder des Aktivenrats an andere Organe, insbesondere an den Vorstand, ist in der Geschäftsordnung des Aktivenrats zu regeln.
b) Der Vorstand kann Anfragen an einzelne oder an alle Aktivenratsmitglieder stellen. Diskussionen und Informationen, welche bei der Arbeit im Aktivenrat anfallen, sind stets vertraulich zu behandeln. Ausnahmen von der Vertraulichkeit gibt der Vorstand gesondert bekannt.
c) Der Aktivenrat tagt mindestens einmal im Jahr und gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung muss die Wahl eines Sprechers für den Aktivenrat geregelt sein.“
d) In der Geschäftsordnung des Aktivenrats muss die Wahl oder Bestellung von 1 bis 5 Aktivenratssprechern sowie die Aufteilung aller Aufgaben, Rechte und Pflichten zwischen diesen Personen geregelt sein. Ein Sprecher legt dem Vorstand Anfang des Jahres einen Budgetplan vor. Sollte sich kein Sprecher finden, so können der Vorstand oder das Präsidium einzelne oder alle Aufgaben der Aktivenratssprecher übernehmen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

Artikel 10 [Haushaltsführung]
(1)
Das Haushalts- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Der Verein finanziert seine Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
(3)
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen, der der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Es muss jede Ausgabe und jede Einnahme verzeichnet sein.
(4)
Der Verein ist zu sparsamer Geschäftsführung verpflichtet. Die Mitglieder erhalten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen einen jeweils vom Vorstand zu beschließenden Aufwendungsersatz bei Wahrnehmung besonderer Aufgaben, wenn dies dem Vereinszweck nicht widerspricht. Dabei darf aber keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; im laufenden Geschäftsjahr nicht verausgabte Beträge werden auf neue Rechnung vorgetragen.
(5)
Die Entlastung für die Kassenführung erteilt die Mitgliederversammlung. Vorher ist die Kassenführung durch gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Dabei wird kontrolliert, ob die Kassenführung den Grundsätzen des Vereins entsprach und wirtschaftlich war.
(6)
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder Präsidiums sein. Es können auch Nichtmitglieder zum Kassenprüfer gewählt werden. Sie sind zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7)
Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Vereins zu prüfen. Der Vorstand muss auf ihr Verlangen jederzeit Einblick in alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.

Artikel 11 [Beiträge]
(1)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach der Beitragsordnung Beiträge an den Verein zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von dieser Beitragspflicht befreit. Auf besonderen Antrag kann der Vorstand auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies dem Vereinszweck förderlich ist.
(2)
Die Mitgliedsbeiträge für Erwachsene und juristische Personen sind gleich. Für Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wird der Mitgliedsbeitrag deutlich niedriger festgesetzt. Gastmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3)
Die Beiträge werden in der Beitragsordnung festgesetzt, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Auch die Art und Weise der Zahlung des Beitrages wird in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.
(4)
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt bzw. nicht durch den Vorstand gestundet oder erlassen ist. Eine Rückzahlung findet nicht statt.

Artikel 12 [Auflösung]
(1)
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Japanische Gesellschaft in Bayern e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 13 [Datenschutzerklärung]
(1)
Der Verein verpflichtet sich auf allen eigenen Webseiten, Conventions, Treffen und sonstigen Veranstaltungen sowie an Ständen, die entsprechende/n Datenschutzerklärung/en vorzuhalten.
(2)
Die Datenschutzerklärung des Vereins findet sich auf der Webseite www.animexx.de unter Datenschutz.

Artikel 14 [Inkrafttreten]
(1)
Diese Satzung mit all ihren Bestandteilen tritt mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 11.05.2019 in Kraft.

Grundsatzordnung
(1)
Der Verein möchte das Interesse für die Erzeugnisse der japanischen Zeichenkunst, den Anime und Manga, sowie die japanische Kultur im Allgemeinen fördern. Dabei soll die Förderung sämtliche weit gefächerte Aspekte der japanischen Kultur berücksichtigen und

diesen Einflüssen offen und tolerant gegenübertreten. Der Verein versteht sich dabei primär als Hilfe zur Erweiterung des eigenen Wissens jedes einzelnen Mitglieds.
(2)
Die Einbeziehung der Mitglieder in eine aktive Erweiterung ihres Wissens ist primäre Aufgabe des Vereins. Der Verein sieht sich also nicht als Helfer, sondern als Helfer zur Selbsthilfe und als Organisator, um diesen Gedanken voranzubringen. So wird der Verein neben anderen Programmpunkten auch Kurse und Diskussionsforen über die japanische Zeichenkunst anbieten.
(3)
Der Verein tritt für das Positive im Menschen ein, das von Anime und Manga ausgeht, und möchte dieses verbreiten. Ein mögliches Negativ-Image soll abgebaut werden. Eine Förderung der Kunst und Kultur Japans soll erreicht werden.
(4)
Der Schwerpunkt des Vereins liegt auf Themen einer anderen Kultur, daher soll auch der Kontakt zu Anime- u. Manga-Vereinen oder Gruppen anderer Länder erreicht und aufrechterhalten werden. Der Kontakt soll primär zu Vereinen/Gruppen aus Europa und Japan aufgenommen werden, kann aber auch zu denen aus anderen Ländern erfolgen.
(5)
Diese Grundsatzordnung ist mit Inkrafttreten der Satzung gültig.

München, 19.06.2021

Gründungsmitglieder:
Julia Biedermann, Hans-Christian Blech, Tobias Erlacher, Tobias Hößl, Michael Jahn, Thorsten Kleinsteuber, Christian Mannagottera, Björn Mohns, Joachim Seidl, Sabine Schneider, Christian Schober, Martin Uhl, Johanna Uhl, Andreas Vogler, Johann Weber